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Ermäßigter MwSt-Satz auf verschreibungspflichtige Medikamente trägt zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen bei

Antrag beschlossen vom 66. Landeskongress Bayern am 03.06.2007

Die JuLis Bayern fordern, verschreibungspflichtige Medikamente statt mit dem Regelsteuersatz von z.Zt. 19% bei der MwSt (Umsatzsteuer) lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz von z.Zt. 7% zu besteuern. Die dadurch eintretende Kostenentlastung im Gesundheitswesen von rund 2,62 Mrd. p.a. ist durch eine deutliche Absenkung der Krankenkassen- und Krankenversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber weiter zu geben.

Der Gesetzgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die durch die Absenkung des MwSt-Satzes eintretende Preissenkung auch tatsächlich eintritt und die Pharmaunternehmen diese nicht zur eigenen Gewinnmaximierung (z. B. Erhöhung der Nettopreise) nutzen können.
Zur Gegenfinanzierung der einhergehenden Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer (MwSt) sollen folgende Gegenstände, die bislang aus teilweise nicht nachvollziehbaren Gründen nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, mit dem Regelsteuersatz besteuert werden (vgl. Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes):

  1. Lebende Tiere, und zwar
    a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere

    b) Maultiere und Maulesel
    c) Hauskaninchen

    d) Haustauben

  2. Kunstgegenstände und zwar
    a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,

    b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
    c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

  3. Sammlungsstücke

    a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art
    b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert

    c) von münzkundlichem Wert, und zwar
    aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld

    bb) Münzen aus unedlen Metallen
    cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.


 

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